RBOG 1999 Nr. 24 Fristversäumnis des Anwalts 1. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin versäumte die ihm zur Stellung der Berufungsanträge und zur Einreichung allfälliger Noven sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzte Frist. 2. a) Die Berufungsklägerin macht geltend, sie selbst treffe kein Verschulden, doch seien gemäss ständiger Rechtsprechung die Fehler des Rechtsvertreters einer Partei gleich zu behandeln wie ihre eigenen Fehler. Diese thurgauische Regelung sei zu rigoros, und eine Ablehnung der Fristwiederherstellung verstosse als Gehörsverweigerung gegen Art. 4 BV und Art.