736 Abs. 2 ZGB). b) Die Vorinstanz erwog, es erscheine unwahrscheinlich, dass das noch bestehende Interesse der Berechtigten vom ursprünglichen Zweck der Dienstbarkeit noch gedeckt sei. Jedenfalls aber erachtete sie den Tatbestand von Art. 736 Abs. 2 ZGB als erfüllt. Die Vorinstanz wählte denn auch einen ungewöhnlichen Weg und nahm die Gesetzesnorm explizit ins Dispositiv auf. Entgegen der Auffassung der Berufungskläger liegt darin keine Verletzung der Dispositionsmaxime. Beim Ablösungsurteil gestützt auf Art. 736 Abs. 2 ZGB handelt es sich um ein Feststellungsurteil (Liver, Art. 736 ZGB N 103, N 176 f.).