Die Berufungskläger machen geltend, es sei von X nur die entschädigungslose Löschung beantragt worden; die Vorinstanz habe die Dispositionsmaxime verletzt, indem sie eine Ablösung der Dienstbarkeit gestützt auf Art. 736 Abs. 2 ZGB ausgesprochen habe. a) Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen (Art. 736 Abs. 1 ZGB). Das Gesetz gestattet jedoch auch die Ablösung der Dienstbarkeit gegen Entschädigung, wenn zwar ein Interesse des Berechtigten daran noch besteht, dieses aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringerer Bedeutung ist (Art. 736 Abs. 2 ZGB).