Es ist demnach hier nicht von notwendiger, sondern von einfacher Streitgenossenschaft zufolge gleichgerichteter bzw. auf gleiche Tatsachen und Rechtsgründe abgestützter Ansprüche auszugehen. X ist Alleineigentümer der belasteten Liegenschaft, und soweit auf der Seite der Beklagten Miteigentum besteht, fasste er die Miteigentümer gemeinsam ins Recht. Die Besonderheit liegt lediglich darin, dass X das Begehren auf Löschung der Servitut gleichzeitig gegen alle Eigentümer der berechtigten Grundstücke richtete. 3. Die Berufungskläger machen geltend, es sei von X nur die entschädigungslose Löschung beantragt worden;