Die Ausübung der Dienstbarkeit steht den Eigentümern der berechtigten Grundstücke nicht gemeinsam, sondern jedem von ihnen einzeln zu. Das zeigt schon der Umstand, dass einzelne der ursprünglich ins Recht gefassten Grundeigentümer einvernehmlich einer Aufhebung des sie betreffenden Rechts zustimmten und die diesbezügliche Löschung grundbuchlich offenbar bereits vollzogen wurde. Es ist demnach hier nicht von notwendiger, sondern von einfacher Streitgenossenschaft zufolge gleichgerichteter bzw. auf gleiche Tatsachen und Rechtsgründe abgestützter Ansprüche auszugehen.