Besinnt man sich auf die Natur der Grunddienstbarkeit zurück, so ergibt sich, dass die Grunddienstbarkeit den jeweiligen Eigentümern der berechtigten Grundstücke zusteht (Liver, Zürcher Kommentar, Art. 730 ZGB N 32). Will der belastete Grundeigentümer die Dienstbarkeit aufheben, so kann er dies gegen jeden Berechtigten separat geltend machen; insofern könnten für jedes berechtigte Grundstück durchaus auch unterschiedliche Interessenlagen bestehen, welche einzeln zu berücksichtigen wären. Die Ausübung der Dienstbarkeit steht den Eigentümern der berechtigten Grundstücke nicht gemeinsam, sondern jedem von ihnen einzeln zu.