N 50 ff.). Bejaht wird die notwendige Streitgenossenschaft bei dinglichen Ansprüchen auf eine unteilbare Leistung gegenüber allen Miteigentümern, etwa der Einräumung einer Dienstbarkeit (Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., § 39 N 12); indessen wird eine einfache Streitgenossenschaft angenommen, wo mehrere Miteigentümer auf eine unteilbare Leistung klagen (Frank/Sträuli/Messmer, § 40 ZPO N 6). Besinnt man sich auf die Natur der Grunddienstbarkeit zurück, so ergibt sich, dass die Grunddienstbarkeit den jeweiligen Eigentümern der berechtigten Grundstücke zusteht (Liver, Zürcher Kommentar, Art. 730 ZGB N 32).