Nach § 20 ZPO müssen mehrere Personen gemeinsam als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden, soweit ihnen das streitige Recht oder die streitige Verpflichtung gemeinsam zukommt. Für Passivprozesse besteht diese notwendige Streitgenossenschaft nur insoweit, als dingliche Rechte gegen Gesamthänder geltend gemacht werden oder sich als Gestaltungsklagen auf Aufhebung eines Rechtsverhältnisses richten, das mehrere Personen umfasst und mit Wirkung gegen alle aufgehoben werden muss (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 6.A., 5. Kap. N 50 ff.).