RBOG 1999 Nr. 23 Eigentümer der berechtigten Grundstücke bilden bei Klage auf Löschung einer Dienstbarkeit keine notwendige Streitgenossenschaft. Keine Verletzung der Dispositionsmaxime, wenn der Richter statt auf Aufhebung auf Ablösung erkennt 1. X ist Eigentümer einer Parzelle, auf welcher seit Jahren eine als "Fuss- und Fahrwegrecht" bezeichnete Dienstbarkeit zugunsten einer benachbarten Parzelle lastet. Dieses Grundstück wurde mehrfach abparzelliert. Nachdem X mit einzelnen Grundeigentümern der neu erstellten Parzellen eine einvernehmliche Lösung finden konnte, erhob er gegen die restlichen Grundeigentümer Klage auf Aufhebung der auf seinem Grundstück lastenden Dienstbarkeit.