Es kann aber nicht Sinn des Überstellungsabkommens sein, gerade in solchen Fällen einen Überstellten - im Verhältnis zum Urteilsstaat gegen Treu und Glauben - noch zusätzlich zu privilegieren. f) Dass die Vorinstanz im Rahmen der Einpassung den Vollzug der im amerikanischen Urteil ausgefällten Freiheitsstrafe auf das in der Schweiz für die qualifizierte Geldwäscherei zulässige Höchstmass von fünf Jahren herabsetzte, ist deshalb nicht zu beanstanden. Rekurskommission, 25. Oktober 1999, SW.1999.13 Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht am 24. Novbember 2000 ab.