Immerhin zeigt der Verfahrensausgang vor dem amerikanischen Gericht, dass der Beschwerdeführer den Schuldspruch grundsätzlich akzeptierte, was er mit Recht auch im Übernahmeverfahren nicht bestreitet; darüber hinaus aber anerkannte er auch ein bestimmtes Strafmass. Es kann aber nicht Sinn des Überstellungsabkommens sein, gerade in solchen Fällen einen Überstellten - im Verhältnis zum Urteilsstaat gegen Treu und Glauben - noch zusätzlich zu privilegieren.