Zum andern würde die Übernahme eines solchen Verhältnisses der tatsächlich ausgefällten Strafe zur Höchststrafe einen unzulässigen Eingriff in die Autorität des Urteilsstaats bedeuten. Wer im Ausland delinquiert, hat sich dem dort geltenden Strafrecht unterzuordnen. Diese Unterordnung bedeutet auch die Unterstellung unter allenfalls schärfere Strafbestimmungen als im Heimatstaat. Mit seinem diesbezüglichen Argument erhofft sich der Beschwerdeführer die faktische Neubeurteilung seines Verhaltens unter schweizerischem Recht.