2 ÜberstÜbk). d) Ebenfalls nicht statthaft ist die relative Anpassung des Strafmasses, indem das Verhältnis der ausgefällten Strafe von 78 Monaten zur Höchststrafe in den Vereinigten Staaten von 20 Jahren in das schweizerische Recht übertragen wird. Zum einen ist dieses Vorgehen innerhalb der engen Grenzen zur Einpassung des ausländischen Entscheids in das Recht des Vollstreckungsstaats gemäss dem Überstellungsübereinkommen nicht vorgesehen. Zum andern würde die Übernahme eines solchen Verhältnisses der tatsächlich ausgefällten Strafe zur Höchststrafe einen unzulässigen Eingriff in die Autorität des Urteilsstaats bedeuten.