Der Einsatz der DEA erfolgte offensichtlich nach amerikanischem Prozessrecht. Die Fahndungsmethode ist nicht zu berücksichtigen. c) Keine Bedeutung hat der Strafrahmen zum schweizerischen Tatbestand der Geldwäscherei, welcher lediglich in der eigentlichen Strafzumessung relevant ist. Bei der Einpassung des ausländischen Strafurteils ist allein das Verbot der Schlechterstellung des Überstellten im Vollstreckungsstaat bzw. die Nichtbeachtung einer Minimalstrafe sowie die Beachtung der zulässigen Höchststrafe im Vollstreckungsstaat zu berücksichtigen (Art. 10 Ziff. 2 ÜberstÜbk).