deren Übereinstimmung mit dem schweizerischen ordre public. Da mit Bezug auf die Geldwäscherei die Freiheitsstrafe von 78 Monaten nicht mit dem hiesigen ordre public vereinbar ist, ist das zu vollstreckende Strafmass auf 60 Monate herabzusetzen. b) Nicht mehr in Betracht zu ziehen ist die Rolle der V-Leute der Drug Enforcement Administration (DEA). Dass der Beschwerdeführer den "undercover agents" der DEA ins Netz ging, nachdem seitens dieser Behörde offenbar ein fiktives Konstrukt zur Begehung der Geldwäscherei aufgezogen worden war, spielt deshalb in diesem Verfahren keine Rolle. Der Einsatz der DEA erfolgte offensichtlich nach amerikanischem Prozessrecht.