Der Beschwerdeführer bringt weitere Rügen betreffend das Verschulden vor, welches nach seiner Auffassung Einfluss auf eine neu durchzuführende Strafzumessung haben müsse. a) Das amerikanische Urteil ist im Zug der Fortsetzung des Strafvollzugs gemäss Art. 10 ÜberstÜbk keiner erneuten Überprüfung mehr zugänglich. Somit sind die Feststellungen zum Sachverhalt, die Subsumtion des Sachverhalts unter einen Tatbestand und die rechtliche Würdigung einschliesslich der Strafzumessung für den Richter im Verfahren betreffend die Einpassung bindend. Zu prüfen ist nur die Frage der Vollstreckbarkeit der im Urteilsstaat gefällten Sanktion resp. deren Übereinstimmung mit dem schweizerischen ordre public.