Darin ist keine Schlechterstellung des Beschwerdeführers zu erblicken, nachdem der Vollzug von Zuchthaus- und Gefängnisstrafen ohnehin einheitlich erfolgt (vgl. Art. 37 StGB; Rehberg, Grundriss des Strafrechts II, Strafen und Massnahmen, 6.A., S. 30). d) Die vorgeworfenen Handlungen wurden zwischen Februar und August 1996 begangen. Die Verfolgungsverjährung beträgt für die vorgeworfenen Delikte zehn Jahre (Art. 70 StGB). Die Straftaten sind damit noch nicht verjährt. 5. Der Beschwerdeführer bringt weitere Rügen betreffend das Verschulden vor, welches nach seiner Auffassung Einfluss auf eine neu durchzuführende Strafzumessung haben müsse.