Die Maximalstrafe für den im amerikanischen Urteil gefällten Schuldspruch beträgt damit nach schweizerischem Recht fünf Jahre Zuchthaus. c) Die im amerikanischen Urteil ausgefällte Freiheitsstrafe (imprisonment) ist nicht näher definiert. Wesentlich ist indessen, dass es sich um eine Freiheitsstrafe handelt, wobei die Dauer das ausschlaggebende Element ist. Da das Verhalten unter einen Verbrechenstatbestand zu subsumieren wäre, ist die Freiheitsstrafe als Zuchthausstrafe zu vollstrecken. Darin ist keine Schlechterstellung des Beschwerdeführers zu erblicken, nachdem der Vollzug von Zuchthaus- und Gefängnisstrafen ohnehin einheitlich erfolgt (vgl. Art.