2 StGB erfüllt ist. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn eine organisierte oder bandenmässige Tatbegehung gegeben ist oder mit gewerbsmässiger Tatbegehung ein erheblicher Gewinn erzielt wird (Art. 305bis Ziff. 2 StGB; Ackermann, Kommentar zur Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, Art. 305bis StGB N 440). Im vorliegenden Fall ist die bandenmässige Tatbegehung evident: Der Beschwerdeführer arbeitete eng mit seinem Komplizen zusammen, wobei die Federführung beim Beschwerdeführer lag. Die Maximalstrafe für den im amerikanischen Urteil gefällten Schuldspruch beträgt damit nach schweizerischem Recht fünf Jahre Zuchthaus. c)