Dass der Beschwerdeführer nicht nur Vorbereitungshandlungen zur Geldwäscherei, sondern eigentliche Geldwäschereihandlungen vollzog, ist anhand des "statement of facts" offensichtlich. Zusammen mit seinem Komplizen verschob er unter anderem Gelder auf diverse Konten, wobei stets darauf geachtet wurde, dass die Höhe der Einzahlungen unterhalb des in den Vereinigten Staaten massgeblichen meldepflichtigen Betrags lagen. Das entsprechende Verhalten wäre unter den Tatbestand der Geldwäscherei zu subsumieren. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Tatbestand des schweren Falls gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB erfüllt ist.