Der gegenüber dem Beschwerdeführer ausgefällte Schuldspruch betrifft "conspiracy to commit money laundering". Die Vorinstanz ordnete diesen Schuldspruch der Geldwäscherei zu, wobei sie von einem schweren Fall ausging (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Dieser Punkt blieb vom Beschwerdeführer im Wesentlichen unbestritten. Dass der Beschwerdeführer nicht nur Vorbereitungshandlungen zur Geldwäscherei, sondern eigentliche Geldwäschereihandlungen vollzog, ist anhand des "statement of facts" offensichtlich.