e ÜberstÜbk). Auszugehen ist dabei vom Verhalten, welches zur Verurteilung führte. Zur Würdigung dieses Verhaltens ist auf die Sachverhaltsfeststellungen des Gerichts des Urteilsstaats abzustellen (vgl. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4.A., S. 71 und Art. 97 IRSG). Für den Sachverhalt ist in diesem Verfahren die entsprechende Faktensammlung (statement of facts), welche sowohl vom Beschwerdeführer als auch von dessen amerikanischem Verteidiger als richtig anerkannt wurde, massgebend. b) Der gegenüber dem Beschwerdeführer ausgefällte Schuldspruch betrifft "conspiracy to commit money laundering".