einen Anspruch darauf, dass die vom amerikanischen Gericht ausgefällte Strafe neu überprüft werde, oder dass der von den Verfolgungsbehörden der Vereinigten Staaten angeordnete Einsatz von V-Leuten verschuldensvermindernd zu berücksichtigen sei, ist im Verfahren betreffend die Fortsetzung der Vollstreckung des amerikanischen Strafurteils nicht einzugehen. 4. a) Voraussetzung für die Überstellung und damit für die Fortsetzung des Strafvollzugs ist unter anderem, dass die Handlungen, derentwegen die Sanktion im Urteilsstaat verhängt wurde, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen (Art. 3 Ziff. 1 lit. e ÜberstÜbk).