Für den Strafvollzug selbst gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Vollstreckungsstaats; zum Beispiel unterliegen Entscheidungen über die bedingte Entlassung dem Recht des Vollstreckungsstaats (vgl. Art. 9 Abs. 3 ÜberstÜbk; Bartsch, S. 516). Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe gestützt auf Art. 4 BV einen Anspruch darauf, dass die vom amerikanischen Gericht ausgefällte Strafe neu überprüft werde, oder dass der von den Verfolgungsbehörden der Vereinigten Staaten angeordnete Einsatz von V-Leuten verschuldensvermindernd zu berücksichtigen sei, ist im Verfahren betreffend die Fortsetzung der Vollstreckung des amerikanischen Strafurteils nicht einzugehen.