2 ÜberstÜbk). Das Abkommen legt somit klare Grenzen fest, wie der Vollzug des ausländischen Urteils auszugestalten ist. Das ausländische Urteil selbst bleibt unberührt; es sind keine Änderungen des ausländischen Strafurteils zulässig. Die Einpassungen haben sich lediglich auf die Frage der Vollstreckung dieses Urteils und damit auf den Vollzug der Strafe zu beschränken, wobei zugestanden wird, dass der Strafvollzug die im Vollstreckungsstaat geltende Höchststrafe nicht überschreiten darf. Das Erfordernis der Wahrung der Höchststrafe ermöglicht die Einhaltung des ordre public. Für den Strafvollzug selbst gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Vollstreckungsstaats;