10 ÜberstÜbk zu übernehmen. d) Im Fall einer Fortsetzung des Vollzugs ist der Vollstreckungsstaat an die rechtliche Art und die Dauer der Sanktion, wie sie vom Urteilsstaat festgelegt worden sind, gebunden (Art. 10 Ziff. 1 ÜberstÜbk). Ist diese Sanktion indessen nach Dauer oder Art mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar oder schreibt dessen Recht dies vor, kann dieser Staat die Sanktion durch eine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung an die nach seinem eigenen Recht für eine Straftat derselben Art vorgesehene Strafe oder Massnahme anpassen.