Bartsch, S. 517). Die Schweiz schloss die Anwendung des Umwandlungsverfahrens gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b und Art. 11 ÜberstÜbk aus (Art. 1 Abs. 2 lit. a des Bundesbeschlusses vom 18. Juni 1987 betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen, BBl 1986 III 782; Weber, S. 217; Informationsschrift, S. 3). Die Vereinigten Staaten von Amerika gaben diesbezüglich weder einen Vorbehalt noch eine Erklärung ab. Ein in der Schweiz zu vollstreckendes Strafurteil ist somit im einfachen Verfahren der fortgesetzten Vollstreckung gemäss Art. 10 ÜberstÜbk zu übernehmen.