Bartsch, S. 516). c) Die Vertragsstaaten des Überstellungsübereinkommens konnten bei der Ratifizierung die Anwendung eines dieser Verfahren zur Einpassung des ausländischen Urteils ausschliessen (Art. 3 Ziff. 3 ÜberstÜbk), wobei es der Wortlaut dieser Bestimmung erlaubt, dass sich sowohl der Vollstreckungsstaat als auch der Urteilsstaat für die Anwendung eines Verfahrens entscheiden und die Anwendung eines Verfahrens für die Anerkennung und Vollstreckung eigener Urteile in einem anderen Staat ausschliessen können. Dies kann bei bestimmten Konstellationen die Anwendung des Überstellungsübereinkommens sogar verunmöglichen (Weber, S. 216; Bartsch, S. 517).