Die für die Umwandlung zuständige Behörde ist an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, soweit sie sich ausdrücklich oder stillschweigend aus dem im Urteilsstaat ergangenen Urteil ergeben. Die freiheitsentziehende Sanktion darf nicht in eine Geldstrafe oder Busse umgewandelt werden, die zuständige Behörde muss den bereits vollzogenen Freiheitsentzug anrechnen, und sie darf die strafrechtliche Lage der verurteilten Person nicht erschweren, wobei sie an ein Mindestmass des nach dem Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehenen Strafmasses für die begangene Straftat nicht gebunden ist (Art. 11 Ziff. 1 ÜberstÜbk; Bartsch, S. 516).