Das andere Verfahren betrifft die Umwandlung des ausländischen Urteils in eine eigene Entscheidung des Vollstreckungsstaats durch eine Gerichts- oder eine Verwaltungsbehörde. Die im Urteilsstaat verhängte Strafe wirkt sich damit nur noch mittelbar aus. Indessen sind auch im Umwandlungsverfahren enge Grenzen gesetzt: Die für die Umwandlung zuständige Behörde ist an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, soweit sie sich ausdrücklich oder stillschweigend aus dem im Urteilsstaat ergangenen Urteil ergeben.