Somit darf der Vollzug der weiterzuführenden Sanktion auch nicht das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehene Höchstmass einer Strafe überschreiten; der Vollzug der Freiheitsstrafe ist folglich an die Schranken des innerstaatlichen Rechts des Vollstreckungsstaats anzupassen. Die angepasste Sanktion muss im Hinblick auf die Strafart aber weiterhin der im Urteilsstaat verhängten Sanktion entsprechen (Weber, S. 214 f.; vgl. Art. 10 Ziff. 2 ÜberstÜbk). Das andere Verfahren betrifft die Umwandlung des ausländischen Urteils in eine eigene Entscheidung des Vollstreckungsstaats durch eine Gerichts- oder eine Verwaltungsbehörde.