Wenn die Art oder die Dauer mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar ist, ist als letzte Möglichkeit eine Anpassung der Strafe an das Sanktionensystem des Vollstreckungsstaats möglich. Dies erfordert einen Gerichts- oder einen Verwaltungsentscheid, mit welchem die Art und die Dauer der Sanktion nach dem Recht des Vollstreckungsstaats festgesetzt werden. Massgeblicher Anknüpfungspunkt ist dabei die Strafe oder die Massnahme, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats für eine Straftat derselben Art vorgesehen ist. Somit darf der Vollzug der weiterzuführenden Sanktion auch nicht das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehene Höchstmass einer Strafe überschreiten;