a ÜberstÜbk). Dabei muss die im ausländischen Urteil gefällte Sanktion unmittelbar und unverändert vollstreckt respektive weiter vollstreckt werden. Die Anordnung der Vollstreckung erfolgt in einem einfachen Übernahmeverfahren; der Vollstreckungsstaat ist an Art und Dauer der vom Urteilsstaat ausgesprochenen Strafe gebunden (Art. 10 Abs. 1 ÜberstÜbk; Bartsch, S. 516). Wenn die Art oder die Dauer mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar ist, ist als letzte Möglichkeit eine Anpassung der Strafe an das Sanktionensystem des Vollstreckungsstaats möglich.