Einerseits ist die Anerkennung und Vollstreckung gleich einem eigenen Urteil möglich; andererseits kommt die Transformation in eine innerstaatliche Entscheidung in Betracht. Letztere Form, die Anpassung, sollte stets dann gewährleistet sein, wenn Strafandrohung, das Recht der Strafzumessung oder das Sanktionensystem nicht weitgehend gleichartig oder kompatibel sind. Freilich kann auch die Anpassung nur in engen Grenzen erfolgen, welche im Überstellungsübereinkommen festgelegt wurden. Das Verfahren für die Vollstreckung muss für den Urteilsstaat stets erfassbar bleiben. Die eine Alternative zur Einpassung des Urteils ist die Fortsetzung der Vollstreckung (Art. 9 Ziff. 1 lit. a ÜberstÜbk).