Das Überstellungsabkommen sieht hiefür zwei verschiedene Verfahren vor, welche auf unterschiedlichen dogmatischen Ansätzen beruhen (Weber, Überstellung in den Heimatstaat - Ein internationales Konzept wider den Strafvollzug in der Fremde, Diss. Trier 1997, S. 212 f.; Informationsschrift des Bundesamts für Polizeiwesen zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, S. 2; Bartsch, S. 516); die Verfahren betreffen die Einpassung bzw. Einfügung des ausländischen Strafurteils als fremder Hoheitsakt in die eigene Rechtsordnung. Einerseits ist die Anerkennung und Vollstreckung gleich einem eigenen Urteil möglich;