die Anerkennung staatlicher Hoheitsakte zwischen Urteils- und Vollstreckungsstaat einerseits sowie die Überwindung inkompatibler Momente zwischen den Strafrechtssystemen von Urteils- und Vollstreckungsstaat andererseits. b) Damit ist eine Einpassung des ausländischen Strafurteils in das Rechtssystem des Vollstreckungsstaats vorzunehmen. Zunächst muss geprüft werden, welche Legitimation dem Freiheitsentzug im Vollstreckungsstaat zugrunde liegen soll. Das Überstellungsabkommen sieht hiefür zwei verschiedene Verfahren vor, welche auf unterschiedlichen dogmatischen Ansätzen beruhen (Weber, Überstellung in den Heimatstaat - Ein internationales Konzept wider den Strafvollzug in der Fremde, Diss.