Das Überstellungsübereinkommen ermöglicht die Vollstreckung eines im Urteilsstaat gefällten Strafurteils im Heimatstaat des Verurteilten als Vollstreckungsstaat. Es zielt nicht auf die Neubeurteilung von Straftaten durch den Staat, in welchem die Strafe schliesslich vollstreckt werden soll. Die Aufnahme des ausländischen Urteils im Vollstreckungsstaat bedeutet das Übergreifen resp. die Anerkennung staatlicher Hoheitsakte zwischen Urteils- und Vollstreckungsstaat einerseits sowie die Überwindung inkompatibler Momente zwischen den Strafrechtssystemen von Urteils- und Vollstreckungsstaat andererseits.