Zweck dieses Übereinkommens ist unter anderem, eine Benachteiligung ausländischer Strafgefangener ohne triftigen Grund im Vergleich zu anderen Strafgefangenen zu verhindern, nachdem die ausländischen Insassen von ihren Familien und Freunden abgeschnitten sind und mit einer fremden Kultur und Religion sowie mit anderen Sitten im Strafvollzug konfrontiert werden (BBl 1986 III 771; Bartsch, Strafvollstreckung im Heimatstaat, in: NJW 1984 S. 513). Das Überstellungsübereinkommen ermöglicht die Vollstreckung eines im Urteilsstaat gefällten Strafurteils im Heimatstaat des Verurteilten als Vollstreckungsstaat.