Das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 ermöglicht Ausländern, denen wegen der Begehung einer Straftat ihre Freiheit entzogen ist, die gegen sie verhängte Sanktion in ihrer Heimat zu verbüssen. Zweck dieses Übereinkommens ist unter anderem, eine Benachteiligung ausländischer Strafgefangener ohne triftigen Grund im Vergleich zu anderen Strafgefangenen zu verhindern, nachdem die ausländischen Insassen von ihren Familien und Freunden abgeschnitten sind und mit einer fremden Kultur und Religion sowie mit anderen Sitten im Strafvollzug konfrontiert werden (BBl 1986 III 771; Bartsch, Strafvollstreckung im Heimatstaat, in: NJW 1984 S. 513).