Die Vorinstanz erwog, dass das im US-amerikanischen Urteil gefällte Strafmass von 78 Monaten über die in der Schweiz für Geldwäscherei vorgesehene Höchststrafe hinausgehe. Die Überschreitung des in der Schweiz festgesetzten Höchstmasses der auszufällenden Strafe verletze den schweizerischen ordre public, weshalb die Vorinstanz das vom amerikanischen Gericht festgesetzte Strafmass auf das in der Schweiz gesetzlich höchstens zulässige Strafmass reduzierte. 3. a) Das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 ermöglicht Ausländern, denen wegen der Begehung einer Straftat ihre Freiheit entzogen ist, die gegen sie verhängte Sanktion in ihrer Heimat zu verbüssen.