überprüft werden dürfe nur, ob die Strafe gegen den schweizerischen ordre public verstosse. Die Prüfung der Vereinbarkeit mit dem ordre public umfasse auch die Frage der Strafzumessung. Bei Würdigung des vorliegenden Falls sei vor allem dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das amerikanische Urteil den Einsatz von V-Leuten zu wenig oder gar nicht berücksichtigt habe. Dies sei mit der schweizerischen Rechtsprechung nicht vereinbar. b) Die Vorinstanz erwog, dass das im US-amerikanischen Urteil gefällte Strafmass von 78 Monaten über die in der Schweiz für Geldwäscherei vorgesehene Höchststrafe hinausgehe.