2. Umstritten ist, ob und in welchem Mass eine Einpassung des US-amerikanischen Urteils in das schweizerische Recht eine allfällige Reduktion der zu vollziehenden Freiheitsstrafe aufdrängt. a) Der Beschwerdeführer vertritt im Wesentlichen den Standpunkt, dass nach Überstellung eines Verurteilten in die Schweiz das schweizerische Recht eine Überprüfung der Sanktion des Urteilsstaats zulasse. Dies ergebe sich aus Art. 4 BV. Es handle sich um die Anpassung einer Sanktion, womit für den schweizerischen Richter eine materielle Bindung an das ausländische Urteil zwar bestehe; überprüft werden dürfe nur, ob die Strafe gegen den schweizerischen ordre public verstosse.