Die Vorinstanz setzte die Freiheitsstrafe von 78 Monaten auf eine Zuchthausstrafe von fünf Jahren herab. Demgegenüber verlangt der Beschwerdeführer, die gegen ihn ausgefällte Freiheitsstrafe von 78 Monaten sei gestützt auf Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (SR 0.343) auf maximal 18 Monate zu reduzieren. 2. Umstritten ist, ob und in welchem Mass eine Einpassung des US-amerikanischen Urteils in das schweizerische Recht eine allfällige Reduktion der zu vollziehenden Freiheitsstrafe aufdrängt.