{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1999-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1999-Nr--22_1999.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1999-nr-22", "Checksum": "637e4fce78bcdc6d8b24488830e37659"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1999 Nr. 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriterien zur Einpassung eines ausländischen Strafurteils in das schweizerische Recht"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:16:01", "Checksum": "3912551bff92e31d453c6d43ab6c7713", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 22\nRegeste:\nKriterien zur Einpassung eines ausländischen Strafurteils in das schweizerische Recht\n\n\nd) Ebenfalls nicht statthaft ist die relative Anpassung des Strafmasses, indem das Verhältnis der ausgefällten Strafe von 78 Monaten zur Höchststrafe in den Vereinigten Staaten von 20 Jahren in das schweizerische Recht übertragen wird. Zum einen ist dieses Vorgehen innerhalb der engen Grenzen zur Einpassung des ausländischen Entscheids in das Recht des Vollstreckungsstaats gemäss dem Überstellungsübereinkommen nicht vorgesehen. Zum andern würde die Übernahme eines solchen Verhältnisses der tatsächlich ausgefällten Strafe zur Höchststrafe einen unzulässigen Eingriff in die Autorität des Urteilsstaats bedeuten. Wer im Ausland delinquiert, hat sich dem dort geltenden Strafrecht unterzuordnen. Diese Unterordnung bedeutet auch die Unterstellung unter allenfalls schärfere Strafbestimmungen als im Heimatstaat. Mit seinem diesbezüglichen Argument erhofft sich der Beschwerdeführer die faktische Neubeurteilung seines Verhaltens unter schweizerischem Recht. Ein derartiges Vorgehen käme indessen einer Revision des rechtskräftigen ausländischen Entscheids gleich und ist bei Anwendung des Überstellungsübereinkommens unzulässig.\ne) Dass es dem Beschwerdeführer letztlich nur um die Herabsetzung der gegen ihn ausgefällten Strafe geht, zeigt auch der Umstand, dass die gegen ihn ausgefällte Gefängnisstrafe von 78 Monaten gestützt auf ein \"plea agreement\" zustandekam, welches sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Verteidiger unterzeichneten. Auch wenn es dieses Institut im schweizerischen Recht nicht gibt, ändert dies nichts an der Vollstreckbarkeit des Urteils innerhalb des hierzulande höchstzulässigen Strafmasses. Immerhin zeigt der Verfahrensausgang vor dem amerikanischen Gericht, dass der Beschwerdeführer den Schuldspruch grundsätzlich akzeptierte, was er mit Recht auch im Übernahmeverfahren nicht bestreitet; darüber hinaus aber anerkannte er auch ein bestimmtes Strafmass. Es kann aber nicht Sinn des Überstellungsabkommens sein, gerade in solchen Fällen einen Überstellten - im Verhältnis zum Urteilsstaat gegen Treu und Glauben - noch zusätzlich zu privilegieren.\nf) Dass die Vorinstanz im Rahmen der Einpassung den Vollzug der im amerikanischen Urteil ausgefällten Freiheitsstrafe auf das in der Schweiz für die qualifizierte Geldwäscherei zulässige Höchstmass von fünf Jahren herabsetzte, ist deshalb nicht zu beanstanden.\nRekurskommission, 25. Oktober 1999, SW.1999.13\nEine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht am 24. Novbember 2000 ab."}