{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1999-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1999-Nr--22_1999.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1999-nr-22", "Checksum": "637e4fce78bcdc6d8b24488830e37659"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1999 Nr. 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriterien zur Einpassung eines ausländischen Strafurteils in das schweizerische Recht"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:16:01", "Checksum": "3912551bff92e31d453c6d43ab6c7713", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 22\nRegeste:\nKriterien zur Einpassung eines ausländischen Strafurteils in das schweizerische Recht\n\n\nSoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe gestützt auf Art. 4 BV einen Anspruch darauf, dass die vom amerikanischen Gericht ausgefällte Strafe neu überprüft werde, oder dass der von den Verfolgungsbehörden der Vereinigten Staaten angeordnete Einsatz von V-Leuten verschuldensvermindernd zu berücksichtigen sei, ist im Verfahren betreffend die Fortsetzung der Vollstreckung des amerikanischen Strafurteils nicht einzugehen.\n4. a) Voraussetzung für die Überstellung und damit für die Fortsetzung des Strafvollzugs ist unter anderem, dass die Handlungen, derentwegen die Sanktion im Urteilsstaat verhängt wurde, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen (Art. 3 Ziff. 1 lit. e ÜberstÜbk). Auszugehen ist dabei vom Verhalten, welches zur Verurteilung führte. Zur Würdigung dieses Verhaltens ist auf die Sachverhaltsfeststellungen des Gerichts des Urteilsstaats abzustellen (vgl. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4.A., S. 71 und Art. 97 IRSG).\nFür den Sachverhalt ist in diesem Verfahren die entsprechende Faktensammlung (statement of facts), welche sowohl vom Beschwerdeführer als auch von dessen amerikanischem Verteidiger als richtig anerkannt wurde, massgebend.\nb) Der gegenüber dem Beschwerdeführer ausgefällte Schuldspruch betrifft \"conspiracy to commit money laundering\". Die Vorinstanz ordnete diesen Schuldspruch der Geldwäscherei zu, wobei sie von einem schweren Fall ausging (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Dieser Punkt blieb vom Beschwerdeführer im Wesentlichen unbestritten.\nDass der Beschwerdeführer nicht nur Vorbereitungshandlungen zur Geldwäscherei, sondern eigentliche Geldwäschereihandlungen vollzog, ist anhand des \"statement of facts\" offensichtlich. Zusammen mit seinem Komplizen verschob er unter anderem Gelder auf diverse Konten, wobei stets darauf geachtet wurde, dass die Höhe der Einzahlungen unterhalb des in den Vereinigten Staaten massgeblichen meldepflichtigen Betrags lagen. Das entsprechende Verhalten wäre unter den Tatbestand der Geldwäscherei zu subsumieren.\nEbenfalls unbestritten ist, dass der Tatbestand des schweren Falls gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB erfüllt ist. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn eine organisierte oder bandenmässige Tatbegehung gegeben ist oder mit gewerbsmässiger Tatbegehung ein erheblicher Gewinn erzielt wird (Art. 305bis Ziff. 2 StGB; Ackermann, Kommentar zur Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, Art. 305bis StGB N 440). Im vorliegenden Fall ist die bandenmässige Tatbegehung evident: Der Beschwerdeführer arbeitete eng mit seinem Komplizen zusammen, wobei die Federführung beim Beschwerdeführer lag. Die Maximalstrafe für den im amerikanischen Urteil gefällten Schuldspruch beträgt damit nach schweizerischem Recht fünf Jahre Zuchthaus.\nc) Die im amerikanischen Urteil ausgefällte Freiheitsstrafe (imprisonment) ist nicht näher definiert. Wesentlich ist indessen, dass es sich um eine Freiheitsstrafe handelt, wobei die Dauer das ausschlaggebende Element ist. Da das Verhalten unter einen Verbrechenstatbestand zu subsumieren wäre, ist die Freiheitsstrafe als Zuchthausstrafe zu vollstrecken. Darin ist keine Schlechterstellung des Beschwerdeführers zu erblicken, nachdem der Vollzug von Zuchthaus- und Gefängnisstrafen ohnehin einheitlich erfolgt (vgl. Art. 37 StGB; Rehberg, Grundriss des Strafrechts II, Strafen und Massnahmen, 6.A., S. 30).\nd) Die vorgeworfenen Handlungen wurden zwischen Februar und August 1996 begangen. Die Verfolgungsverjährung beträgt für die vorgeworfenen Delikte zehn Jahre (Art. 70 StGB). Die Straftaten sind damit noch nicht verjährt.\n5. Der Beschwerdeführer bringt weitere Rügen betreffend das Verschulden vor, welches nach seiner Auffassung Einfluss auf eine neu durchzuführende Strafzumessung haben müsse.\na) Das amerikanische Urteil ist im Zug der Fortsetzung des Strafvollzugs gemäss Art. 10 ÜberstÜbk keiner erneuten Überprüfung mehr zugänglich. Somit sind die Feststellungen zum Sachverhalt, die Subsumtion des Sachverhalts unter einen Tatbestand und die rechtliche Würdigung einschliesslich der Strafzumessung für den Richter im Verfahren betreffend die Einpassung bindend. Zu prüfen ist nur die Frage der Vollstreckbarkeit der im Urteilsstaat gefällten Sanktion resp. deren Übereinstimmung mit dem schweizerischen ordre public. Da mit Bezug auf die Geldwäscherei die Freiheitsstrafe von 78 Monaten nicht mit dem hiesigen ordre public vereinbar ist, ist das zu vollstreckende Strafmass auf 60 Monate herabzusetzen.\nb) Nicht mehr in Betracht zu ziehen ist die Rolle der V-Leute der Drug Enforcement Administration (DEA). Dass der Beschwerdeführer den \"undercover agents\" der DEA ins Netz ging, nachdem seitens dieser Behörde offenbar ein fiktives Konstrukt zur Begehung der Geldwäscherei aufgezogen worden war, spielt deshalb in diesem Verfahren keine Rolle. Der Einsatz der DEA erfolgte offensichtlich nach amerikanischem Prozessrecht. Die Fahndungsmethode ist nicht zu berücksichtigen.\nc) Keine Bedeutung hat der Strafrahmen zum schweizerischen Tatbestand der Geldwäscherei, welcher lediglich in der eigentlichen Strafzumessung relevant ist. Bei der Einpassung des ausländischen Strafurteils ist allein das Verbot der Schlechterstellung des Überstellten im Vollstreckungsstaat bzw. die Nichtbeachtung einer Minimalstrafe sowie die Beachtung der zulässigen Höchststrafe im Vollstreckungsstaat zu berücksichtigen (Art. 10 Ziff. 2 ÜberstÜbk)."}