{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1999-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1999-Nr--22_1999.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1999-nr-22", "Checksum": "637e4fce78bcdc6d8b24488830e37659"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1999 Nr. 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriterien zur Einpassung eines ausländischen Strafurteils in das schweizerische Recht"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:16:01", "Checksum": "3912551bff92e31d453c6d43ab6c7713", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 22\nRegeste:\nKriterien zur Einpassung eines ausländischen Strafurteils in das schweizerische Recht\n\n\nDie eine Alternative zur Einpassung des Urteils ist die Fortsetzung der Vollstreckung (Art. 9 Ziff. 1 lit. a ÜberstÜbk). Dabei muss die im ausländischen Urteil gefällte Sanktion unmittelbar und unverändert vollstreckt respektive weiter vollstreckt werden. Die Anordnung der Vollstreckung erfolgt in einem einfachen Übernahmeverfahren; der Vollstreckungsstaat ist an Art und Dauer der vom Urteilsstaat ausgesprochenen Strafe gebunden (Art. 10 Abs. 1 ÜberstÜbk; Bartsch, S. 516). Wenn die Art oder die Dauer mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar ist, ist als letzte Möglichkeit eine Anpassung der Strafe an das Sanktionensystem des Vollstreckungsstaats möglich. Dies erfordert einen Gerichts- oder einen Verwaltungsentscheid, mit welchem die Art und die Dauer der Sanktion nach dem Recht des Vollstreckungsstaats festgesetzt werden. Massgeblicher Anknüpfungspunkt ist dabei die Strafe oder die Massnahme, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats für eine Straftat derselben Art vorgesehen ist. Somit darf der Vollzug der weiterzuführenden Sanktion auch nicht das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehene Höchstmass einer Strafe überschreiten; der Vollzug der Freiheitsstrafe ist folglich an die Schranken des innerstaatlichen Rechts des Vollstreckungsstaats anzupassen. Die angepasste Sanktion muss im Hinblick auf die Strafart aber weiterhin der im Urteilsstaat verhängten Sanktion entsprechen (Weber, S. 214 f.; vgl. Art. 10 Ziff. 2 ÜberstÜbk).\nDas andere Verfahren betrifft die Umwandlung des ausländischen Urteils in eine eigene Entscheidung des Vollstreckungsstaats durch eine Gerichts- oder eine Verwaltungsbehörde. Die im Urteilsstaat verhängte Strafe wirkt sich damit nur noch mittelbar aus. Indessen sind auch im Umwandlungsverfahren enge Grenzen gesetzt: Die für die Umwandlung zuständige Behörde ist an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, soweit sie sich ausdrücklich oder stillschweigend aus dem im Urteilsstaat ergangenen Urteil ergeben. Die freiheitsentziehende Sanktion darf nicht in eine Geldstrafe oder Busse umgewandelt werden, die zuständige Behörde muss den bereits vollzogenen Freiheitsentzug anrechnen, und sie darf die strafrechtliche Lage der verurteilten Person nicht erschweren, wobei sie an ein Mindestmass des nach dem Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehenen Strafmasses für die begangene Straftat nicht gebunden ist (Art. 11 Ziff. 1 ÜberstÜbk; Bartsch, S. 516).\nc) Die Vertragsstaaten des Überstellungsübereinkommens konnten bei der Ratifizierung die Anwendung eines dieser Verfahren zur Einpassung des ausländischen Urteils ausschliessen (Art. 3 Ziff. 3 ÜberstÜbk), wobei es der Wortlaut dieser Bestimmung erlaubt, dass sich sowohl der Vollstreckungsstaat als auch der Urteilsstaat für die Anwendung eines Verfahrens entscheiden und die Anwendung eines Verfahrens für die Anerkennung und Vollstreckung eigener Urteile in einem anderen Staat ausschliessen können. Dies kann bei bestimmten Konstellationen die Anwendung des Überstellungsübereinkommens sogar verunmöglichen (Weber, S. 216; Bartsch, S. 517).\nDie Schweiz schloss die Anwendung des Umwandlungsverfahrens gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b und Art. 11 ÜberstÜbk aus (Art. 1 Abs. 2 lit. a des Bundesbeschlusses vom 18. Juni 1987 betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen, BBl 1986 III 782; Weber, S. 217; Informationsschrift, S. 3). Die Vereinigten Staaten von Amerika gaben diesbezüglich weder einen Vorbehalt noch eine Erklärung ab. Ein in der Schweiz zu vollstreckendes Strafurteil ist somit im einfachen Verfahren der fortgesetzten Vollstreckung gemäss Art. 10 ÜberstÜbk zu übernehmen.\nd) Im Fall einer Fortsetzung des Vollzugs ist der Vollstreckungsstaat an die rechtliche Art und die Dauer der Sanktion, wie sie vom Urteilsstaat festgelegt worden sind, gebunden (Art. 10 Ziff. 1 ÜberstÜbk). Ist diese Sanktion indessen nach Dauer oder Art mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar oder schreibt dessen Recht dies vor, kann dieser Staat die Sanktion durch eine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung an die nach seinem eigenen Recht für eine Straftat derselben Art vorgesehene Strafe oder Massnahme anpassen. Diese Strafe oder Massnahme muss ihrer Art nach soweit wie möglich der Sanktion entsprechen, die durch die zu vollstreckende Entscheidung verhängt worden ist. Sie darf nach Art oder Dauer die im Urteilsstaat verhängte Sanktion nicht verschärfen und das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehene Höchstmass nicht überschreiten (Art. 10 Ziff. 2 ÜberstÜbk).\nDas Abkommen legt somit klare Grenzen fest, wie der Vollzug des ausländischen Urteils auszugestalten ist. Das ausländische Urteil selbst bleibt unberührt; es sind keine Änderungen des ausländischen Strafurteils zulässig. Die Einpassungen haben sich lediglich auf die Frage der Vollstreckung dieses Urteils und damit auf den Vollzug der Strafe zu beschränken, wobei zugestanden wird, dass der Strafvollzug die im Vollstreckungsstaat geltende Höchststrafe nicht überschreiten darf. Das Erfordernis der Wahrung der Höchststrafe ermöglicht die Einhaltung des ordre public. Für den Strafvollzug selbst gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Vollstreckungsstaats; zum Beispiel unterliegen Entscheidungen über die bedingte Entlassung dem Recht des Vollstreckungsstaats (vgl. Art. 9 Abs. 3 ÜberstÜbk; Bartsch, S. 516)."}