{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1999-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1999-Nr--22_1999.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1999-nr-22", "Checksum": "637e4fce78bcdc6d8b24488830e37659"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1999 Nr. 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriterien zur Einpassung eines ausländischen Strafurteils in das schweizerische Recht"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:16:01", "Checksum": "3912551bff92e31d453c6d43ab6c7713", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 22\nRegeste:\nKriterien zur Einpassung eines ausländischen Strafurteils in das schweizerische Recht\n\nRBOG 1999 Nr. 22\nKriterien zur Einpassung eines ausländischen Strafurteils in das schweizerische Recht\nArt. 1 ÜberstÜbk, Art. 50 f aLugÜ\n1. Der Beschwerdeführer wurde in den Vereinigten Staaten von Amerika wegen \"conspiracy to commit money laundering\" zu einer Freiheitsstrafe (imprisonment) von 78 Monaten und einer Geldstrafe verurteilt. Auf entsprechendes Begehren wurde er zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe in die Schweiz überstellt. Seitdem befindet er sich im Strafvollzug. Die Vorinstanz setzte die Freiheitsstrafe von 78 Monaten auf eine Zuchthausstrafe von fünf Jahren herab. Demgegenüber verlangt der Beschwerdeführer, die gegen ihn ausgefällte Freiheitsstrafe von 78 Monaten sei gestützt auf Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (SR 0.343) auf maximal 18 Monate zu reduzieren.\n2. Umstritten ist, ob und in welchem Mass eine Einpassung des US-amerikanischen Urteils in das schweizerische Recht eine allfällige Reduktion der zu vollziehenden Freiheitsstrafe aufdrängt.\na) Der Beschwerdeführer vertritt im Wesentlichen den Standpunkt, dass nach Überstellung eines Verurteilten in die Schweiz das schweizerische Recht eine Überprüfung der Sanktion des Urteilsstaats zulasse. Dies ergebe sich aus Art. 4 BV. Es handle sich um die Anpassung einer Sanktion, womit für den schweizerischen Richter eine materielle Bindung an das ausländische Urteil zwar bestehe; überprüft werden dürfe nur, ob die Strafe gegen den schweizerischen ordre public verstosse. Die Prüfung der Vereinbarkeit mit dem ordre public umfasse auch die Frage der Strafzumessung. Bei Würdigung des vorliegenden Falls sei vor allem dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das amerikanische Urteil den Einsatz von V-Leuten zu wenig oder gar nicht berücksichtigt habe. Dies sei mit der schweizerischen Rechtsprechung nicht vereinbar.\nb) Die Vorinstanz erwog, dass das im US-amerikanischen Urteil gefällte Strafmass von 78 Monaten über die in der Schweiz für Geldwäscherei vorgesehene Höchststrafe hinausgehe. Die Überschreitung des in der Schweiz festgesetzten Höchstmasses der auszufällenden Strafe verletze den schweizerischen ordre public, weshalb die Vorinstanz das vom amerikanischen Gericht festgesetzte Strafmass auf das in der Schweiz gesetzlich höchstens zulässige Strafmass reduzierte.\n3. a) Das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 ermöglicht Ausländern, denen wegen der Begehung einer Straftat ihre Freiheit entzogen ist, die gegen sie verhängte Sanktion in ihrer Heimat zu verbüssen. Zweck dieses Übereinkommens ist unter anderem, eine Benachteiligung ausländischer Strafgefangener ohne triftigen Grund im Vergleich zu anderen Strafgefangenen zu verhindern, nachdem die ausländischen Insassen von ihren Familien und Freunden abgeschnitten sind und mit einer fremden Kultur und Religion sowie mit anderen Sitten im Strafvollzug konfrontiert werden (BBl 1986 III 771; Bartsch, Strafvollstreckung im Heimatstaat, in: NJW 1984 S. 513). Das Überstellungsübereinkommen ermöglicht die Vollstreckung eines im Urteilsstaat gefällten Strafurteils im Heimatstaat des Verurteilten als Vollstreckungsstaat. Es zielt nicht auf die Neubeurteilung von Straftaten durch den Staat, in welchem die Strafe schliesslich vollstreckt werden soll. Die Aufnahme des ausländischen Urteils im Vollstreckungsstaat bedeutet das Übergreifen resp. die Anerkennung staatlicher Hoheitsakte zwischen Urteils- und Vollstreckungsstaat einerseits sowie die Überwindung inkompatibler Momente zwischen den Strafrechtssystemen von Urteils- und Vollstreckungsstaat andererseits.\nb) Damit ist eine Einpassung des ausländischen Strafurteils in das Rechtssystem des Vollstreckungsstaats vorzunehmen. Zunächst muss geprüft werden, welche Legitimation dem Freiheitsentzug im Vollstreckungsstaat zugrunde liegen soll. Das Überstellungsabkommen sieht hiefür zwei verschiedene Verfahren vor, welche auf unterschiedlichen dogmatischen Ansätzen beruhen (Weber, Überstellung in den Heimatstaat - Ein internationales Konzept wider den Strafvollzug in der Fremde, Diss. Trier 1997, S. 212 f.; Informationsschrift des Bundesamts für Polizeiwesen zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, S. 2; Bartsch, S. 516); die Verfahren betreffen die Einpassung bzw. Einfügung des ausländischen Strafurteils als fremder Hoheitsakt in die eigene Rechtsordnung. Einerseits ist die Anerkennung und Vollstreckung gleich einem eigenen Urteil möglich; andererseits kommt die Transformation in eine innerstaatliche Entscheidung in Betracht. Letztere Form, die Anpassung, sollte stets dann gewährleistet sein, wenn Strafandrohung, das Recht der Strafzumessung oder das Sanktionensystem nicht weitgehend gleichartig oder kompatibel sind. Freilich kann auch die Anpassung nur in engen Grenzen erfolgen, welche im Überstellungsübereinkommen festgelegt wurden. Das Verfahren für die Vollstreckung muss für den Urteilsstaat stets erfassbar bleiben."}