Im Aberkennungsverfahren nützt die provisorische Rechtsöffnung demgegenüber ohnehin nicht dem Schuldner, der dort als Kläger auftritt; sie dient aber auch nicht dem Gläubiger, da der Aberkennungsprozess ja die Hauptwirkung der provisorischen Rechtsöffnung, die Vollstreckung, verhindert. Zudem fehlt der provisorischen Rechtsöffnung das Element der Sicherung von Ansprüchen, welche durch die Dauer des Hauptverfahrens konkret gefährdet sind (Markus, Lugano-Übereinkommen und SchKG-Zuständigkeiten: Provisorische Rechtsöffnung, Aberkennungsklage und Zahlungsbefehl, Diss. Basel 1996, S. 111). Rekurskommission, 16. August 1999, BR.1999.81