Der Rekurrent weist zu Recht darauf hin, wolle man die provisorische Rechtsöffnung in Relation zu einem Hauptsacheverfahren stellen, käme als solches bloss das allenfalls daraufhin eingeleitete Aberkennungs- oder Anerkennungsverfahren in Betracht. Die provisorische Rechtsöffnung dient aber gerade nicht der Sicherung oder vorläufigen Vollstreckung der Ansprüche im Anerkennungsverfahren, denn dieses wird nur angestrengt, wenn dem Gläubiger keine provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde. Im Aberkennungsverfahren nützt die provisorische Rechtsöffnung demgegenüber ohnehin nicht dem Schuldner, der dort als Kläger auftritt;