Die Rekurskommission kann diese Auffassung nicht teilen. Zwar trifft zu, dass die Arrestlegung als einstweilige Massnahme zu betrachten ist (BJM 1994 S. 317 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Das auf die Arrestprosequierung folgende Rechtsöffnungsverfahren kann jedoch nicht mehr unter den Begriff der "einstweiligen Massnahmen" fallen: Es fehlt am "in der Hauptsache zuständigen Gericht". Der Rekurrent weist zu Recht darauf hin, wolle man die provisorische Rechtsöffnung in Relation zu einem Hauptsacheverfahren stellen, käme als solches bloss das allenfalls daraufhin eingeleitete Aberkennungs- oder Anerkennungsverfahren in Betracht.